Kanaldichtheitsprüfungen
Gemäß städtischen und kommunalen Entwässerungssatzungen sind die Grundstückeigentümer für die Herstellung, Wartung und Instandhaltung der Grund- und Anschlussleitungen verantwortlich.
Nach DIN 1986 bzw. in Nordrhein-Westfalen nach § 61 a des Landeswassergesetzes NRW wird durch den Gesetzgeber seit Ende 2007 zum Schutz unseres Trinkwassers verlangt, dass alle im Erdreich oder unzugänglichen Abwasserleitungen zum Sammeln und Fortleiten von einem Sachkundigen auf Dichtheit überprüft werden.
Hintergrund ist die inzwischen hohe angenommene Belastung der Umwelt durch Versickerung von Abwässern aus defekten Kanälen von häuslichen Abflüssen bis hin zur Grundstücksgrenze bzw. bis hin zum kommunalen Kanalabwassersystem. Aktuell ist davon auszugehen, dass mindestens 30-50% der privaten Entwässerungsanlagen in Deutschland undicht sind. Das entspricht ca. 300.000 bis 500.000 km privater Leitungen. (Quelle: Bundesministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein Westfalen, 02/2011)
Überstürzen Sie jedoch bitte nichts bei der Beauftragung einer Dichtheitsprüfung Ihres privaten Hausanschlusses, denn gegenwärtig haben Sie keine zeitliche Not, um die Auflagen des Gesetzgebers zu erfüllen. Folgendes gilt:
- Für Neubauten gehört jedoch bereits eine umgehende Dichtheitsprüfung zur Abnahme des Kanalanschlusses dazu.
- Gleiches bzw. eine sofortige veranlaßte Prüfung gilt auch dann, wenn eine bauliche Veränderung an bestehenden Abwassersystemen vorgenommen wird.
- Sofern Ihr Haus bzw. Ihre Abwasseranlage innerhalb einer Wasserschutzzone liegt und vor 1965 errichtet wurde, war die Kanaldichtigkeit bereits gemäß § 45 Landesbauordnung NRW (LBO) bis Ende 2005 nachzuweisen; ebenso geltend für gewerbliche bzw. industrielle genutzte Abwasseranlagen bei Bau vor dem 01.01.1990.
- Auch eine von der Gemeinde bzw. der Stadt beauftragte Sanierungsmaßnahme am öffentlichen Kanalsystem kann dazu führen, daß eine Überprüfung der Dichtigkeit Ihres Abwassersystems behördlich aufgefordert vorzeitig erforderlich werden kann.
Dichtheitsprüfungen sind in Abständen von spätestens 20 Jahren zu wiederholen. Bei zwischenzeitlichen baulichen Veränderungen ist wiederum eine sofortige Prüfung notwendig.
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